Einwegpfand
Alle Vertreiber (Einzelhändler oder andere Letztvertreiber) von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen (bspw. PET-Einwegflaschen) müssen seit dem 01. Mai 2006 ein gesetzliches Pflichtpfand auf diese Einweggetränkeverpackungen erheben.
Die Regelung legt einen einheitlichen Einweg-Pfandsatz in Höhe von 0,25 € fest.
Einwegpfand: Gibt es eine Rücknahmepflicht?
Die Einwegpfand-Rücknahmepflicht gilt für alle Händler unabhängig davon, ob die Einweggetränkeverpackung von dem Händler oder einem Wettbewerber verkauft wurde. Ausnahmen gibt es beim Einwegpfandsystem für Läden mit weniger als 200 m² Verkaufsfläche – sie können die Einwegpfand-Rücknahme auf die vor Ort angebotenen Marken beschränken1.
1 „Gesetzliche Anforderungen an die Rücknahme pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen“. dpg-pfandsystem.de